Trennung

1. Steuerklassenänderung

Eine Änderung der Steuerklassen (Steuerklasse III zu I bzw. Steuerklasse V zu I bzw. II) ist erst zu Beginn des Jahres nötig, in dass die Eheleute getrennt hineingehen.

Beispiel: Trennung im Laufe des Jahres 2013 (egal ob 1.1. oder 31.12) bedeutet getrennte Veranlagung ab 01.01.2014.

Ein Versöhnungsversuch, bei dem die Eheleute wieder eine Zeitlang zusammen leben, kann wieder zur gemeinsamen Veranlagung berechtigen. Lassen Sie sich hierzu unbedingt anwaltlich genauer beraten.

Eine Änderung sofort nach der Trennung in die gleiche Steuerklasse (IV + IV) ist möglich. Am Ende des Jahres kann dann die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt werden. Diese gemeinsame steuerliche Veranlagung für das Jahr, in das die Trennung fällt, kann auch von jedem Ehegatten verlangt werden kann.

2. Krankenversicherung

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bestehen bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Danach bleiben die Kinder in der Familienversicherung. 

Der mitversicherte Ehegatte fällt mit der Scheidung automatisch aus der Familienversicherung heraus und muss sich selbst versichern (wenn er bis dahin noch kein eigens sozialversicherungspflichtiges Einkommen hat). 
Es besteht ein Anspruch bei der gleichen Versicherung oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung weiter freiwillig gesetzlich versichert zu werden.
Achtung: Antragsfrist von 3 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung. 
Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach der Höhe des Ehegattenunterhalts und kann als Krankenvorsorgeunterhalt  geltend gemacht werden.

Achtung bei privater Krankenversicherung mit Beihilfeberechtigung:
Der Ehepartner eines Beihilfeberechtigten fällt nach der Scheidung aus der Beihilfeberechtigung heraus. Dadurch steigen dessen Beiträge zur privaten Krankenversicherung enorm. Ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nur bis zum 55. Geburtstag möglich.