- Neue Düsseldorfer Tabelle

Ab 01.01.2017 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts.
So berechnen Sie den Unterhalt für minderjährige Kinder richtig.

1. Schritt
Hier laden Sie zunächst die jeweiligen Zahlbeträge (beim Anklicken sollen die Zahlbeträge zu sehen und zu drucken sein – habe ich beigefügt!) herunter.

Es handelt sich um die Beträge, die vom Unterhaltsverpflichteten zu zahlen sind, wobei das Kindergeld bereits hälftig berücksichtigt wurde.
(Übrigens: Das Kindergeld muss immer an den dem betreuende Elternteil in voller Höhe ausbezahlt werden. Eventuell Antrag bei Kindergeldstelle stellen!)   

2. Schritt
Ermitteln Sie zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Die Berechnungsweise habe ich Ihnen unter dem Menü „Formulare & Tabellen“ skizziert, so dass Sie in etwa das unterhaltsrechtliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnen können.

3. Schritt
Mit diesem Einkommen suchen Sie dann die passende Einkommensgruppe zwischen 1. bis 10. Gruppe  aus(= linke Spalte der Düsseldorfer Tabelle). Beispiel: Ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 2.800,00 € gehört in die Gruppe 5.
 
Beachte:
Muss ich nur einer Person Unterhalt zahlen, dann rutsche ich eine Gruppe höher.
Muss ich mehr als 2 Personen Unterhalt zahlen (egal ob Frau, Kind, nichteheliche Mutter), dann werde ich pro weitere Person um eine Gruppe herunter gestuft.
Muss ich genau 2 Personen Unterhalt zahlen, dann bleibt es bei der für mein Einkommen ausgewiesenen Gruppe.
Die Gruppen enden allerdings bei 1 und 10. In der Gruppe 1 ist zu prüfen, ob ich an die Selbstbehaltsgrenze komme. Das sollte man vom Anwalt oder Jugendamt prüfen lassen.

4. Schritt
Bestimmen Sie die Altersgruppe der Kinder (= oberste Zeile: 0-5 / 6-11 / 12-17).
Die Altersstufen ändern sich jeweils beim 6., 12. und 18. Geburtstag.

Mit der Einkommensgruppe und der Altersstufe kann man jetzt den Unterhaltsbetrag direkt aus der Tabelle herauslesen. Es gibt extra Berechnungen für das 3. und 4. Kind, da sich da jeweils das Kindergeld ändert.

Immer beachten: Unterhalt wird erst ab dem Monat geschuldet, in dem der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wurde, Auskunft zu erteilen über seine Einkommensverhältnisse, damit der Unterhalt berechnet werden kann. Erst mit einem solchen Schreiben setzt die sogenannte “Inverzugsetzung“ ein und es kann Unterhalt ab diesem Monat verlangt werden.