- Gemeinsames Sorgerecht für nichtverheiratete Väter

Inkrafttreten der Regelungen zur Änderung der elterlichen Sorge

Die wesentlichen Änderungen für das Verfahren auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge von nichtehelichen Vätern bei Alleinsorge der Mutter finden sich in den §§ 1626 a BGB, 1671 BGB, 1678 BGB sowie § 155 a FamFG.

Folgende Schritte sind erforderlich:

  1. Der nichteheliche Vater stellt einen Antrag beim zuständigen Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
    Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass es für Kinder am besten ist, wenn beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Aus diesem Grunde müssen in dem Antrag auch keine besonderen Gründe angegeben werden, warum der nichteheliche Vater dies möchte.

  2. Das Gericht leitet den Antrag des nichtehelichen Vaters an die Mutter des Kindes weiter. Es bestimmt eine Frist, innerhalb derer die Mutter dem Gericht Gründe nennen muss, warum die Übertragung der gemeinsamen Sorge in ihrem speziellen Fall dem Kindeswohl schadet.

    In Fällen, in denen der Antrag bereits vor der Geburt oder kurz danach gestellt worden ist, gilt: Die Frist endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt eines Kindes (auch wenn das Gericht eine kürzere Frist stellt).

  3. Die Mutter muss innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist antworten und Gründe vortragen, die das Gericht eindeutig überzeugen, dass die Übertragung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl schadet.

  4. Das Gericht darf nun alleine aufgrund der Ausführungen beider Elternteile eine Entscheidung treffen.
    Es hat aber auch die Möglichkeit, einen Gerichtstermin zu bestimmen und die Elternteile vorher anzuhören. Dies soll aber wohl die Ausnahme bleiben.

Wie dies von den Gerichten in Zukunft gehandhabt werden wird, ist noch offen.

Für Sie als Elternteil gilt:
Der Antrag bzw. die Erwiderung müssen sehr sorgfältig vorbereitet werden, da sie voraussichtlich die einzige Grundlage sein werden, auf die sich die Entscheidung des Gerichts stützt. Wenn etwas vergessen oder falsch dargestellt wird, gibt es dann keine Korrekturmöglichkeit mehr.Ist die gemeinsame Sorge erst einmal installiert, so gibt es nur unter besonderen Umständen die Möglichkeit, dies wieder abändern zu lassen.